Profitieren Sie optimal von der staatlichen Förderung für Ihre Riester-Anlage.
Verschenken Sie kein Geld
Machen Sie Ihren persönlichen "Riester-Check"
Wir empfehlen Ihnen regelmäßig zu überprüfen, ob sich in Ihrer Lebenssituation etwas verändert hat.
So profitieren Sie optimal von der staatlichen Förderung für Ihre Riester-Anlage.
Beantworten Sie dazu einfach die folgenden Fragen:
Der Eigenbetrag muss für das Folgejahr angepasst werden.
Ist nur ein Partner unmittelbar zulageberechtigt, wird der andere, nicht rentenversicherungspflichtige Ehepartner durch die Heirat mittelbar zulageberechtigt. Beide Eheleute können nun die Zulage beantragen. Gegebenenfalls muss der mittelbar Zulageberechtigte hierfür noch einen Riester-Vertrag abschließen („Huckepack-Vertrag“). Die Daten des jeweiligen Ehepartners müssen im Zulageantrag angegeben werden.
Die neue Adresse teilen Sie bitte dem Unternehmen mit, bei dem Sie den Riester-Vertrag abgeschlossen haben. Ändern sich auch Finanzamt, Steuernummer, Familienkasse oder Kindergeldnummer, muss der Zulageantrag angepasst werden.
Dann kann das Recht auf mittelbare Förderung entfallen und der Kunde kann nicht förderberechtigt werden. Sollte das Paar Kinder haben, bekommt der Kunde, der das Kindergeld erhält, normalerweise auch weiterhin die Kinderzulage. Eine Änderung des Eigenbetrags ist gegebenenfalls erforderlich. Der Zulageantrag muss eventuell angepasst werden.
Pflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig und unmittelbar zulageberechtigt. Liegen keine weiteren rentenversicherungspflichtigen Einkünfte vor, muss der Sockelbetrag geleistet werden. Der Zulageantrag muss gegebenenfalls angepasst werden.
Beim Wechsel in den Staatsdienst müssen Sie eine schriftliche Einwilligung der Daten an Ihre Besoldungsstelle geben. Der Zulageantrag muss angepasst werden. Beim Wechsel in die Selbständigkeit ist in der Regel der Selbständige nicht unmittelbar förderberechtigt. Der Selbständige kann aber mittelbar zulageberechtigt werden, wenn sein Ehepartner unmittelbar zulageberechtigt ist („Huckepack-Vertrag“). Der Zulageantrag muss angepasst werden.
Befinden Sie sich in Kindererziehungszeit?
Für ab 2008 geborene Kinder erhalten Sie 300 Euro Kinderzulage. Durch die Geburt eines Kindes wird eine mittelbar Zulageberechtigte oder nicht Förderberechtigte für drei Jahre unmittelbar förderberechtigt und muss weiterhin den Eigenbeitrag von 60 Euro pro Jahr zahlen. Die Kinderzulage muss im Rahmen der eigenen Zulagebeantragung beantragt werden. Gegebenenfalls ist die Zulageberechtigung zu ändern.
Ist Ihre Kindererziehungszeit beendet?
Wenn Sie nach Beendigung der Kindererziehungszeit nicht rentenversicherungspflichtig sind, werden Sie gegebenenfalls wieder mittelbar zulageberechtigt. Im Zulageantrag ist der Zulagestatus eventuell auf „mittelbar“ zu ändern.
Entfällt das Kindergeld, geht auch der Anspruch auf Kinderzulage verloren. Der Zulageantrag muss geändert und der Eigenbeitrag neu berechnet werden.